TI-Pauschale
Zum Ausgleich der Kosten der Ausstattung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI) erhält jede Pflegeeinrichtung eine monatliche TI-Pauschale. Die TI-Pauschale setzt sich aus einer Grundpauschale und zwei Zuschlagspauschalen zusammen. Die Beträge werden jährlich angepasst.
| TI-Pauschale | seit 01. Januar 2026 |
| Grundpauschale | 213,75 € |
| Zuschlagspauschale | 7,99 € |
| Gesamt | Grundpauschale + 2 Zuschlagspauschalen | 229,73 € |
Anleitung der Antragsstellung im GKV-Antragsportal - https://antraege.gkv-spitzenverband.de - für 3 verschiedene Fallkonstellationen
Beantragung des Ausgleichsanspruchs der bei den Pflegeeinrichtungen entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 106b SGB XI i. V. m. § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V
Stand: 24. April 2024
Eigenerklärung nach § 3 Abs. 1 bis 4 und § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zum Ausgleich der bei den zugelassenen Pflegeeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 106b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XI sowie § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V
Stand: 10. April 2024
Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 106b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V
(Finanzierungsvereinbarung)
gültig ab 01. Juli 2023
Stand: 09. April 2024
Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V
(Finanzierungsvereinbarung)
gültig ab 01. Juli 2023
Stand: 10. April 2024